§ 1

Name und Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen “ Karma Kagyu Stiftung“.

Sie hat ihren Sitz in Taunusstein-Wehen.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.



§ 2

Stiftungszweck

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2.1

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff.AO. Sie handelt in selbstloser Absicht, das heißt,sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2

Zweck der Stiftung ist die Förderung der buddhistischen Religion, der buddhistischen Lehre in Theorie und Praxis sowie die Pflege des buddhistischen Lebens und insbesondere die mildtätige Hinwendung zu Unterstützung bedürfenden Personen in Ausübung und Anwendung der allgemeinen buddhistischen Lehre.

Dieser religiöse Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch das Ergreifen von Maßnahmen zum Zweck der/des:

  • Erwerb, Errichtung, Ausstattung und Unterhaltung von Immobilien, die der Ausübung, der Lehre, oder der Erforschung buddhistischer Inhalte und Traditionen dienen, einschließlich der Schaffung dazu notwendiger Infrastruktur, wie z.B. Beherbergung, Verköstigung, Freizeitmöglichkeiten etc.;
  • Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen;
  • Erstellung und Veröffentlichung von Schriften oder anderen Informationsträgern, die geeignet erscheinen, einem breiten Publikum die buddhistischen Lehren näher zu bringen;
  • Förderung von Personen, welche die buddhistischen Lehren, die Sprachen in denen diese überliefert werden, oder die buddhistischen Philosophien oder andere auf den Buddhismus bezogenen Inhalte durch Studium, Praxis und Erkenntnis bewahren und erhalten;
  • Vergabe von Stipendien für Studenten und Lehrer;
  • Erarbeitung von Übersetzungen buddhistischer Schriften;
  • Förderung der Künste und Wissenschaften, welche in Wort, Bild, Tanz oder Musik die Erfahrungswelt des buddhistischen Lebens und Denkens darstellen oder dem Erwerb von Einsichten für die Gestaltung der Beziehungen zur Umwelt aus buddhistischer Sicht dienen;
  • Erwerb, Sammlung und Archivierung buddhistischer Kunst- und Kulturerzeugnisse sowie von Gegenständen, welche der Religionsausübung dienen;
  • Erstellung und Unterhaltung von Archiven und Sammlungen, die Texte, Bildwerke und andere Informationsträger umfassen,welche das Wissen und die aufgezeichneten Erfahrungen der buddhistischen Lehre, Forschung und Praxis oder deren lebendiger Repräsentanten, enthalten;
  • Herstellung eines Dialoges zwischen den Religionen;
  • seelsorgerischen Betreuung;
  • Errichtung und Pflege von Friedhöfen;
  • wissenschaftlichen Tätigkeiten, die für die Entwicklung und Darstellung der buddhistischen Lehre und Praxis bedeutungsvoll erscheinen oder für die Anwendung der buddhistischen Lehre und Praxis in den verschiedenen Gesellschaftsformen von Bedeutung sind;
  • Erwerbs, Errichtung, Unterhalts von Einrichtungen, die der Selbstversorgung der klösterlichen Gemeinschaften dienen;
  • Förderung der Mönchs- und Nonnengemeinschaften;


 
2.3
 
Die Erfüllung der Zwecke, wie sie in dieser Stiftungsverfassung beschrieben werden, kann sowohl im Inland als auch im Ausland erfolgen.
 
 
2.4
 
Die Stiftung ist berechtigt Hilfspersonen mit der Mittelverwendung zu beauftragen.
 
 
2.5

Die Stiftung ist berechtigt, Mittel an inländische Körperschaften oder an ausländische Körperschaften, die den in § 1 Körperschaftsteuergesetz genannten Körperschaften vergleichbar sind, weiterzugeben.
 


 
   
2.6

Eine Mittelweitergabe darf nur unter dem Aspekt erfolgen, dass der Zuwendungsempfänger die zugewandten Mittel ausschließlich für die in diesem Paragraphen dargestellten Zwecke verwendet. Die Stiftung hat im Rahmen des ihr Möglichen dafür Sorge zu tragen, dass die zugewendeten Mittel tatsächlich dem Zweck der Stiftung entsprechend verwendet werden.
 
 

§ 3

Stiftungsvermögen

3.1

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es ist von übrigem Vermögen getrennt zu halten.
 
 
3.2

Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dafür bestimmt sind.

Soweit es zur Gewährleistung der nachhaltigen und dauerhaften Verwirklichung dieser Ziele notwendig ist,darf die Stiftung die Stiftungserträge eines Geschäftsjahres teilweise zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwenden.
 
 
   
3.3

Zur Verwaltung des Stiftungsvermögens darf sich die Stiftung unabhängiger externer Vermögensverwalter bedienen.

§ 4

Zuwendungen und Darlehen

4.1

Vorbehaltlich der in Nummer 4.5 bis 4.7 dieser Verfassung genannten Bestimmungen ist die Stiftung berechtigt, Einlagen, Spenden, sonstige Zuwendungen und Darlehen entgegen zunehmen.

4.2

Die Zuwendungen nach Nummer 4 dieses Paragraphen können sowohl zur unmittelbaren Verwendung für die Zwecke der Stiftung als auch zur Erhöhung des Stiftungsgrundvermögens bestimmt sein.

4.3

Zuwendungen, Einlagen und Darlehen im Sinne der Nummer 4 diese Paragraphen können in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden.

4.4

Die Stiftung ist berechtigt, folgende Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 3 dieses Paragraphen entgegenzunehmen:
 
 
a) Eigentumsrechte an Vermögensgegenständen insbesondere an:
 
 

  • unmittelbar zur Verfolgung der Stiftungszwecke verwendbaren Vermögensgegenstände,
  • Wertpapieren,
  • Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften,
  • sonstigen ertragbringenden Vermögensgegenständen jeder Art,


 
b) die Überlassung der Nutzung an den oben unter Buchstabe a) genannten Vermögensgegenständen.
 
 
4.5
 
 
Bei Entgegennahme von Einlagen und Darlehen ist die Vollstreckung wegen eines Einlagen- oder Darlehensrückgewährungsanspruches in das Stiftungsvermögen auszuschließen. Darüber hinaus kann in dem jeweiligen Vertrag bezüglich der Einlagen oder Darlehen der Ausschluss der Abtretung des Anspruches auf Einlage- oder Darlehnsrückgewähr an Dritte vereinbart werden.
 
 
4.6
 
 
Die Stiftung ist berechtigt sich gegenüber den Gebern von Einlagen oder Darlehen hinsichtlich der Verwendung der zugewandten Mittel bzw. der Verwendung der Erträge aus zugewandten Vermögensgegenständen zu binden(z.B. ausschließliche Verwendung zu zugunsten eines bestimmten Projektes.
 
 
4.7
 
 
Die Stiftung ist berechtigt treuhänderisches Eigentum an Vermögensgegenständen zu erwerben, deren Nutzung ihr ganz oder teilweise zugedacht sind.
 
 
   



§ 5

Verwendung der Mittel der Stiftung

5.1
 
 
Mittel der Stiftung im Sinne dies Paragraphen sind diejenigen Zuwendungen des Stifters oder Dritter sowie diejenigen Erträge aus der Verwaltung des Vermögens der Stiftung (Stiftungsvermögen und sonstige Vermögen), die nicht dazu bestimmt sind bzw. bestimmt werden, das Stiftungsvermögen zu erhöhen.
 
 
5.2

Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
5.3
 
Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen sind die Mittel der Stiftung zeitnah für die Zwecke der Stiftung zu verwenden.
 
 
5.4
 
Die Entscheidung über Art und Weise der Verwendung der Mittel der Stiftung trifft der Vorstand durch einstimmigen Beschluss
 


 
5.5
 
Die Jahresabrechnung, die Vermögensübersicht sowie der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes sind der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
 
 
5.6
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 6

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:
 
 
Der Präsident
   
Der Vorstand
   
Das Kuratorium

§ 7

Der Präsident


7.1
 
 
Die Stiftung untersteht der geistlichen Führung Seiner Heiligkeit des Karmapa Trinley Thaye Dordje.
  (geändert 15.7.2007)
 

7.2

   

Nach Ausscheiden, Rücktritt oder Tod des amtierenden Präsidenten oder eines Stellvertreters erfolgt die Benennung eines Nachfolgers auf Vorschlag des ausgeschiedenen Präsidenten, des Vorstandes und des Kuratoriums und/oder auf Vorschlag maßgeblicher Repräsentanten der Karma Kagyu Schule.
   
Die Einsetzung eines Präsidenten der Karma Kagyu Stiftung wird durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums vorgenommen.
   
Die Beschlussfassung bezüglich der Person des Präsidenten oder des jeweiligen Stellvertreters muss in geheimer Wahl erfolgen.
   
Sollte eine einstimmige Beschlussfassung zur Person des Präsidenten nicht gefunden werden können, bleibt das Amt des Präsidenten unbesetzt. In diesem Fall übernehmen der Vorstand und das Kuratorium die Aufgaben des Präsidenten. Alle Entscheidungen, welche in Vertretung des Präsidenten durch Vorstand und Kuratorium vorgenommen werden bedürfen mindestens einer 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder von Vorstand und Kuratorium.
 
 
   
7.3
 
 
Der Präsident bestellt die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt der Nominierung amtierenden Mitgliedern von Vorstand und Kuratorium.
 
 
Die Nominierungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder der zum Zeitpunkt der Nominierung amtierenden Organe der Stiftung (Präsident, Vorstand, Kuratorium).
 
 
Der Präsident kann den Vorsitzenden des Vorstandes benennen.
 
 

§ 8

Der Vorstand




8.1
 
 
Der Vorstand besteht aus dem Stifter als Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Nach Ausscheiden des Stifters wird der Vorsitzende vom Präsidenten bestellt.
 
 
8.2
 
 
Der Präsident kann die Vorstandsmitglieder nach Anhörung des Vorstandes und des Kuratoriums jederzeit abberufen.
 
 
8.3
 
 
Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils drei Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
 
 
8.4
 
 
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen und eine pauschale Entschädigung für ihren Sach- und Zeitaufwand erhalten.
 
 
   



§ 9

Rechte und Pflichten des Vorstandes



9.1
 
 
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Er handelt durch seinen Vorsitzenden.
 
 
9.2
 
 
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen des Stiftungsgesetzes, dieser Verfassung und in Übereinstimmung mit dem Präsidenten.
 
 
9.3
 
 
Seine Aufgabe ist insbesondere
 
 
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Erstellung des Jahresabschlusses;
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel der Stiftung und der Erträge des Stiftungsvermögens.
 
 


 
9.4
 
 
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
 
9.5
 
 
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte heranziehen.
Er ist dabei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
 
 
9.6
 
 
Der Vorstand informiert den Präsidenten und das Kuratorium regelmäßig und nimmt zu deren Vorschlägen Stellung.
 
 
   



§ 10

Beschlüsse




10.1
 
 
Der Vorstand beschließt einstimmig.
 
 
10.2
 
 
Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
 
 
10.3
 
 
Über Vorstandsitzungen ist unverzüglich eine Ergebnisniederschrift zu erstellt und dem Präsidenten, den Vorstandsmitgliedern und dem Kuratorium zu übersenden.
 
 

§ 11

Zusammensetzung des Kuratoriums




11.1
 
 
Das Kuratorium besteht aus höchstens sieben Kuratoriumsmitgliedern.
 
 
11.2
 
 
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
Sie können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen erhalten.
 
 
11.3
 
 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Kuratoriums beträgt 5 Jahre.
 
 
   



§ 12

Aufgaben des Kuratoriums




12.1
 
 
Das Kuratorium unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und berät über die Erfüllung der Zwecke der Stiftung.
 
 
12.2
 
 
Das Kuratorium kann Einblick in die Unterlagen und Vorgänge der Stiftung nehmen und berät den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
 
 
12.3
 
 
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Präsidenten und des Vorstandes.
 
 
12.4
 
 
Zu Versammlungen lädt der Präsident oder der Vorstand spätestens sechs Wochen vor Beginn schriftlich ein.
 
 
12.5
 
 
Das Kuratorium tritt auf Einladung des Präsidenten oder des Vorstandes oder auf Wunsch von mindestens zweier seiner Mitglieder zusammen.
Zu Sitzungen des Kuratoriums ist mit Frist von sechs Wochen einzuladen.
 
 

§ 13

Verfassungsänderungen


13.1
 
 
Der Vorstand kann eine Änderung der Verfassung beantragen, wenn ihm die Anpassung an die veränderten Verhältnisse notwendig erscheint.
Der Stiftungszweck darf in seinem Wesen nicht verändert werden.
 
 
13.2
 
 
Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung des Präsidenten, aller Vorstandsmitglieder und von zwei Dritteln der Kuratoriumsmitglieder.
 
 
13.3
 
 
Nicht geändert werden darf § 7.1 dieser Verfassung, ausgenommen auf persönlichen Antrag des Präsidenten der Stiftung.
 

§ 14

Auflösung der Stiftung


14.1
 

 
Der Vorstand und das Kuratorium können in Übereinstimmung mit dem Präsidenten gemeinsam die Auflösung der Stiftung der Stiftung beantragen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
 

 
14.2
 
 
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung des Präsidenten, aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
 
 

§ 15

Vermögensanfall




Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an Karma Kagyu Dachverband e.V.mit Sitz in D-42285 Wuppertal, Heinkelstr. 27, welcher es im Sinne des § 2 dieser Verfassung zu verwenden hat.
 
 

§ 16

Stiftungsaufsicht



Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.